Zusammenfassung: Die erkennende Instanz geht mit ihrer Entscheidung der Frage nach, ob bloße Rechenfehler in einem Angebot bei Überschreiten der Fehlerquote von 2 % ein Ausscheiden rechtfertigen.
Rechtsgrundlagen: § 126 Abs 4 BVergG; § 129 Abs 1 Z 9 BVergG
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