Zusammenfassung: Das BVA stellt auf dem Weg zu vorliegender Entscheidung in Bezug auf die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags deutlich fest und hinreichend klar, dass der Nachweis des Vadiums dann nicht mit einer Kopie möglich ist, wenn die Ausschreibung eindeutig die Vorlage eines Originaldokuments fordert.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 32 BVergG; § 85 BVergG; § 86 BVergG; § 108 Abs 1 Z 3 BVergG; § 129 Abs 1 BVergG