Zusammenfassung: Das BVA stellt mit seiner Entscheidung eindeutig klar, dass Angebote auszuscheiden sind, die entgegen der in der Ausschreibung geforderten Vorlage von Originaldokumenten bloß Kopien beinhalten.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
Schlagwörter: