Zusammenfassung: Der VKS Wien stellt klar, dass es bei der Angebotsprüfung eines konkreten Vorhalts bedarf, um zu einer entsprechenden Antwort verhalten werden zu können. Dementsprechend kann also nur Aufklärung über die Kalkulation verlangt werden, wenn dem Bieter klar ist, welche konkreten Punkte er zu erklären hat.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 16 BVergG; § 4 BVergG; § 12 Abs 1 BVergG; § 123 BVergG; § 125 BVergG; § 129 BVergG; § 130 BVergG