Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich klärend der Frage zu, ob Einwendungen noch fristgerecht erhoben werden können, wenn die Vergaberechtsschutzinstanz irrtümlich eine zu lange Frist bekanntgegeben hat. Liegt ein Fall der Präklusion vor?
Rechtsgrundlagen: § 323 BVergG; § 8 AVG