Art 23 RL 2004/18/EG ; Art 48 RL 2004/18/EG ; Art 53 RL 2004/18/EG
Mit seiner Entscheidung äußert sich der EuGH zu der Frage, wie ein Auftraggeber vorzugehen hat, der Umweltkriterien in seinen Ausschreibungsunterlagen verwendet. Dabei stellt er fest, dass Umwelt- als Eignungskriterien so präzise zu fassen sind, dass die Verleihungsmodalitäten aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich werden.