Zusammenfassung: Gegenständlich erhebt das BVA die Frage zu einem Element ihrer Entscheidung, ob bei der vorfrageweisen Prüfung von Ausscheidungsgründen ein Sachverständiger beizuziehen ist. Ist das BVA auf vorgebrachte Ausscheidungsgründe beschränkt?
Rechtsgrundlagen: § 320 BVergG
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