Zusammenfassung: Die erkennende Instanz wendet sich der Frage zu, welcher Auslegungsmethode sich der Rechtsanwender bei der inhaltlichen Bestimmung der Ausschreibung zu bedienen hat.
Rechtsgrundlagen: § 79 BVergG
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Zusammenfassung: Die erkennende Instanz wendet sich der Frage zu, welcher Auslegungsmethode sich der Rechtsanwender bei der inhaltlichen Bestimmung der Ausschreibung zu bedienen hat.
Rechtsgrundlagen: § 79 BVergG
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