Zusammenfassung: Gegenständlicher Entscheidung wohnt die Frage inne, ob das Ausscheiden eines Bieters aufgrund der unzulässigen Einbringung zweier Hauptangebote zu rechtfertigen ist. Liegt in concreto ein Haupt- und ein (ergänzendes) Abänderungsangebot vor?
Rechtsgrundlagen: § 2 BVergG; § 129 BVergG; § 914 ABGB