Zusammenfassung: Klarstellend hält der erkennende Senat mit seiner Entscheidung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ersatz von Subunternehmern, auf deren Kapazität sich der Bieter verlässt, zulässig ist, ohne die Eignung des Bieters in Frage zu stellen.
Rechtsgrundlagen: § 19 BVergG; § 68 Abs 1 BVergG; § 108 Abs 1 Z 2 BVergG; § 129 Abs 1 BVergG