Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt in vorliegender Sache deutlich fest, dass all jene Änderungen des Leistungsinhaltes im Vergabeverfahren zu unterbleiben haben, die einem Bieter Wettbewerbschancen nehmen, so er auf die ursprüngliche Bekanntgabe vertrauen durfte.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG