Zusammenfassung: Das BVA stellt im Rahmen seiner Entscheidung eindeutig fest, dass auf der Rückseite eines Briefpapiers abgedruckte AGB im Vergabeverfahren dazu führen können, dass ein Angebot auszuscheiden ist.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
Schlagwörter: