Zusammenfassung: In entschiedener Sache erhellt das BVA die Frage, wie sich das Vorliegen eines Neuvergabesachverhalts aufgrund geänderter Vertragsbedingungen und einer Änderung des Leistungsinhaltes auf das Vergabeverfahren auswirkt. Liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor? Wie sind Bieter zu stellen, die auf die ursprüngliche Vergabebekanntmachung vertraut haben?
Rechtsgrundlagen: Art 2 RL 2004/18/EG