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§ 125 Abs 3 BVergG

ZVB-LeitsatzkarteiVergaberechtBetreut von Mag. Reinhard Grasböck, Senatsvorsitzender BVA; Thomas GruberZVB-LSK 2012/33ZVB-LSK 2012, 235 Heft 6 v. 1.6.2012

Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das BVA klar, dass bei ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreisen, die also über eine Preisdifferenz von 15% hinausgehen, eine vertiefte Angebotsprüfung zu erfolgen hat.

Rechtsgrundlagen: § 125 Abs 3 BVergG

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