Zusammenfassung: Vorliegend stellt der VwGH fest, dass die erweiterte Anlassfallwirkung Anwendung auch auf vor dem VwGH anhängige Verfahren findet und dort betroffene Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.
Rechtsgrundlagen: Art 140 Abs 7 B-VG; § 33a VwGG; § 319 BVergG