Zusammenfassung: Der EuGH stellt im Rahmen seiner Entscheidung fest, dass Architektenleistungen zusammenzurechnen sind, weil dahingehend auf eine funktionale Betrachtungsweise abzustellen ist, und zwar auch in Hinblick auf ein Gesamtsanierungsprojekt, das in verschiedene Abschnitte unterteilt ist.
Rechtsgrundlagen: Art 2 RL 2004/18 ; Art 9 RL 2004/18 ; § 13 BVergG; § 16 BVergG