Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, wie Bieter die Preisangemessenheit ihrer Angebote nachweisen können und ob auch bloße Hinweise auf gute Lieferantenbeziehungen ausreichen.
Rechtsgrundlagen: § 69 BVergG; § 118 Abs 6 BVergG; § 123 BVergG; § 125 BVergG