Zusammenfassung: In Hinblick auf eine differenzierende Betrachtung der Begriffe Krankenanstalt und Krankenhaus wendet sich das BVA unklaren Angaben in Ausschreibungsunterlagen zu. Wer hat diese zu vertreten und wie wirken sich unbestimmte Begriffe auf die Dokumentation einer vertieften Angebotsprüfung aus?
Rechtsgrundlagen: § 125 BVergG; § 320 BVergG; § 1 KaKuG; § 2 KaKuG