Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt mit ihrer Entscheidung eindeutig fest, dass auch nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge auf das Entsprechen gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze und in Hinblick auf die Wahrung freien Wettbewerbs und des Verbots von Diskriminierungen zu untersuchen sind.
Rechtsgrundlagen: § 141 BVergG