Zusammenfassung: Vorliegend wendet sich der VKS Wien der Frage zu, ob eine Mitteilung, dass ein Bieter keine weiteren Verständigungen im Laufe eines Vergabeverfahrens mehr erhalten solle, als anfechtbare Ausscheidungsentscheidung zu werten ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 BVergG; § 19 BVergG; § 112 BVergG; § 11 WVRG; § 23 WVRG; § 25 WFRG