Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung widmet sich der VwGH der Frage, wie sich die unrichtige Bezeichnung des Auftraggebers in mehreren Beschwerden verfahrensrechtlich auswirkt. Bildet die Beurteilung der richtigen Bezeichnung eine Vor- oder eine Hauptfrage?
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 1 TVergNG; § 322 Abs 1 BVergG