Zusammenfassung: Gegenständlich wendet sich das BVA der entscheidungserheblichen Frage zu, wie sich die teilweise Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung in Hinblick auf das verpönte Bilden einer GesBR zwischen einem Ziviltechniker und einem Baumeister auswirkt. Wiesinger macht vertiefend im Rahmen seiner Anmerkung zur vorliegenden Entscheidung auf die Judikaturdifferenzen zwischen BVA und VKS Wien aufmerksam.