Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich das BVA der Frage zu, wie weit die eigene Prüfkompetenz reicht. Ist diesem eine Angebotsbewertung an Stelle einer Expertenkommission oder doch nur eine Plausibilitätsprüfung einer entsprechenden Expertenbewertung möglich?
Rechtsgrundlagen: § 122 BVergG; § 131 BVergG