Zusammenfassung: Oppel thematisiert mit seinem Beitrag die Frage, ob unter Zugrundelegung der ÖNORM B 2110 im Bauvertragsrecht eine Nachfrist gesetzt werden muss, wenn Verzug des Ausführenden vorliegt, indem er analog die schuldrechtlichen Bestimmungen des ABGB heranzieht.
Rechtsgrundlagen: Pkt 5.8.1 ÖNORM B 2110; Pkt 6.5.1 ÖNORM B 2110; § 918 ABGB; § 920 ABGB