Zusammenfassung: Die erkennende Instanz widmet sich gegenständlich klärend der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Rechenfehler im Angebot bei einem Einheitspreisvertrag korrigiert werden können. Liegt ein wesentlicher Erklärungsirrtum vor?
Rechtsgrundlagen: § 124 Abs 1 BVergG; § 126 BVergG