Zusammenfassung: Das BVA thematisiert in entschiedener Sache, dass der Leistungsinhalt im Verhandlungsverfahren nicht in der Gestalt nachverhandelt werden darf, dass der gesamte Leistungsinhalt so modifiziert wird, dass es zu einer Änderung des bewertungsrelevanten Leistungsinhalts führt.
Rechtsgrundlagen: § 19 BVergG; § 105 BVergG; § 325 BVergG