Zusammenfassung: Gegenständlich wendet sich der erkennende Senat der Frage zu, wie sich Abreden, die gegen das Regelungsregime des § 129 Abs 1 Z 7 BvergG 2006 verstoßen, auswirken. Liegt bei einer Mehrfachbeteiligung als Bieter und Subunternehmer bereits eo ipso eine wettbewerbswidrige Abrede vor und wie kann sich ein betroffener Bieter vor dem Ausscheiden schützen?
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 8 BVergG