Zusammenfassung: Gegenständlich widmet sich das BVA vertiefend der Frage, ob ein unbehebbarer Angebotsmangel vorliegt, wenn der vom Bieter bestimmbare Angebotsinhalt nach Ablauf der Angebotsfrist geändert wird.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
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