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Unrichtig ausgefüllte bestandsfeste Formblätter sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen

VergaberechtJudikaturBetreut von Mag. Reinhard Grasböck, Senatsvorsitzender BVA; Mag. Thomas Gruber, Senatsvorsitzender des BVA; Sybill Huber-Matauschek (Anmerkung)ZVB 2012/107ZVB 2012, 358 - 362 Heft 10 v. 1.10.2012

Zusammenfassung: Das BVA stellt mit seiner Entscheidung deutlich klar, dass solche bestandsfesten Formblätter, die mit unrichtigen Angaben in Bezug auf die Leistungserbringung versehen werden, aufgrund der Bindung an die Ausschreibungsunterlagen nicht zu bewerten sind.

Rechtsgrundlagen: § 2 BVergG; § 25 Abs 5 BVergG; § 103 Abs 7 BVergG; § 106 Abs 1 BVergG; § 129 Abs 1 BVergG; § 321 Abs 4 BVergG

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