Zusammenfassung: Das BVA stellt mit seiner Entscheidung deutlich klar, dass solche bestandsfesten Formblätter, die mit unrichtigen Angaben in Bezug auf die Leistungserbringung versehen werden, aufgrund der Bindung an die Ausschreibungsunterlagen nicht zu bewerten sind.
Rechtsgrundlagen: § 2 BVergG; § 25 Abs 5 BVergG; § 103 Abs 7 BVergG; § 106 Abs 1 BVergG; § 129 Abs 1 BVergG; § 321 Abs 4 BVergG