Zusammenfassung: Das BVA beantwortet vorliegend die Frage, wie sich die unterlassene Angabe einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist auswirkt. Ist das Angebot unvollständig und kann dieser Mangel behoben werden?
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
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