Zusammenfassung: Gegenständlich thematisiert das BVA die Frage, ob ein an sich unzulässiges aber fälschlich als Abänderungsangebot bezeichnetes als zulässiges Alternativangebot zu bewerten ist, wenn die Ausschreibung solche Alternativangebote zulässt. Klarstellend hält es somit fest, dass sich die Beurteilung nach dem Angebotsinhalt orientiert.
Rechtsgrundlagen: § 2 BVergG; § 81 BVergG; § 82 Abs 2 BVergG