Zusammenfassung: Das BVA stellt mit hinreichender Deutlichkeit klar, dass eine rechtskräftige Verurteilung eines vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person eignungsvernichtend wirkt und daher auch dazu geeignet ist, einen Ausschlussgrund in Bezug auf die Zuverlässigkeit eines Mitbeteiligten zu verwirklichen.
Rechtsgrundlagen: § 164 BVergG; § 229 Abs 1 Z 4 BVergG; § 269 BVergG