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Eine Geldstrafe von 650.000,- ist ein Ausschlussgrund

VergaberechtJudikaturBetreut von Mag. Reinhard Grasböck, Senatsvorsitzender BVA; Mag. Thomas Gruber, Senatsvorsitzender des BVAZVB 2012/109ZVB 2012, 366 - 369 Heft 10 v. 1.10.2012

Zusammenfassung: Das BVA stellt mit hinreichender Deutlichkeit klar, dass eine rechtskräftige Verurteilung eines vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person eignungsvernichtend wirkt und daher auch dazu geeignet ist, einen Ausschlussgrund in Bezug auf die Zuverlässigkeit eines Mitbeteiligten zu verwirklichen.

Rechtsgrundlagen: § 164 BVergG; § 229 Abs 1 Z 4 BVergG; § 269 BVergG

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