Zusammenfassung: In Bezug auf vorliegendes Vergabeverfahren hatte sich der VwGH eingehend mit der Begriffsauslegung des Wortbildes "Alternativfabrikat" zu befassen. Dahingehend war zu klären, ob im gegenständlichen Verfahren Folgekosten aufgrund der notwendigen Umplanung in Anschlag zu bringen sind und ob ein solches Angebot überhaupt zulässig ist.
Rechtsgrundlagen: § 81 BVergG; § 82 BVergG; § 914 ABGB; § 915 ABGB