Zusammenfassung: In Hinblick auf die Lieferung von Pflegezimmerausstattung geht der VKS Wien der Frage nach, wie sich die nicht rechtzeitige Dienstleistungsanzeige vor der Gewerbebehörde in Österreich eines deutschen Unternehmens mit Niederlassung in Österreich im Vergabeverfahren niederschlägt.
Rechtsgrundlagen: § 2 BVergG; § 3 BVergG; § 103 Abs 4 BVergG; § 129 Abs 1 BvergG