Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung zeigt Rechtsschutzdefizite in vergaberechtlichen Einzelvergabeverfahren auf. Dabei geht der VwGH auf die Frage ein, ob in Hinblick auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung von einem einheitlichen Verfahren oder von mehreren Einzelvergabeverfahren auszugehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 29 Abs 2 Z 2 BVergG; § 98 BVergG; § 879 ABGB; § 915 ABGB