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Keine "Begründung light" bei fakultativer Widerrufsentscheidung

VergaberechtJudikaturBetreut von Mag. Reinhard Grasböck, Senatsvorsitzender BVA; Mag. Thomas Gruber, Senatsvorsitzender des BVA; Albert Oppel (Anmerkung)ZVB 2012/114ZVB 2012, 382 - 385 Heft 10 v. 1.10.2012

Zusammenfassung: Der UVS Oberösterreich stellt auf dem Weg zu seiner Entscheidung deutlich fest, dass ein Widerrufsgrund deutlich dokumentiert und beschrieben sein muss, wobei gegenständlich die Vereinfachung von Schlosserarbeiten und damit verbundenes Vereinfachungs- und Ersparnispotenzial zu erheben war. Dies gilt auch dann, wenn eine Widerrufsentscheidung im Unterschwellenbereich nicht verpflichtend ist.

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