Zusammenfassung: Der UVS Oberösterreich stellt auf dem Weg zu seiner Entscheidung deutlich fest, dass ein Widerrufsgrund deutlich dokumentiert und beschrieben sein muss, wobei gegenständlich die Vereinfachung von Schlosserarbeiten und damit verbundenes Vereinfachungs- und Ersparnispotenzial zu erheben war. Dies gilt auch dann, wenn eine Widerrufsentscheidung im Unterschwellenbereich nicht verpflichtend ist.