Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung macht der VwGH eindeutig klar, dass auch bei bloß teilweiser Klaglosstellung dem Bieter Gebührenersatz für entrichtete Pauschalgebühren zusteht.
Rechtsgrundlagen: § 74 AVG; § 22 OÖ VergRSG; § 23 OÖ VergRSG; § 318 BVergG; § 319 BVergG