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Anspruch auf Gebührenersatz auch bei teilweiser Klaglosstellung § 23 Abs 1 oö VergRSG

VergaberechtJudikaturBetreut von Mag. Reinhard Grasböck, Senatsvorsitzender BVA; Thomas Gruber; Gerhard Prünster; Anmerkung: Gunther Gruber; Lukas MarziZVB 2011/48ZVB 2011, 152 - 153 Heft 4 v. 1.4.2011

Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung macht der VwGH eindeutig klar, dass auch bei bloß teilweiser Klaglosstellung dem Bieter Gebührenersatz für entrichtete Pauschalgebühren zusteht.

Rechtsgrundlagen: § 74 AVG; § 22 OÖ VergRSG; § 23 OÖ VergRSG; § 318 BVergG; § 319 BVergG

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