Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung hatte sich der UVS Steiermark mit Bieterlücken auseinanderzusetzen und dahingehend festgestellt, dass eine Verlagerung der Angebotserstellung zu einer Verbesserung von Wettbewerbsbedingungen und somit zum Ausscheiden des Bieters führt. Darüber hinaus kann eine fehlende Typenbezeichnung nicht durch die Nennung eines Lieferanten ersetzt werden.