Zusammenfassung: Die angesprochene Entscheidung behandelt die Frage, wann der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen, welche die Nichtvornahme der vorherigen Bekanntmachung zur Angebotslegung rechtfertigen, vorliegen muss.
Rechtsgrundlagen: § 29 Abs 2 Z 2 BVergG
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