Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass es nicht Aufgabe des BVA ist, Rechtfertigungsnachweise ersatzweise erst im Nachprüfungsverfahren zu ermitteln, weil der Nachweis bereits vom Auftraggeber zu erbringen gewesen wäre. Eine Überwälzung unter dem Aspekt der Amtswegigkeit ist untunlich.
Rechtsgrundlagen: § 29 Abs 2 Z 2 BVergG