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An den Widerruf ist kein strenger Maßstab anzulegen

VergaberechtJudikaturBetreut von Mag. Reinhard Grasböck, Senatsvorsitzender BVA; Thomas Gruber; Viktoria Mugli-Maschek; Margit Möslinger-Gehmayr, Senatsvorsitzende des BVA; Gerhard Prünster; Angela Schidlof; Julia StiefelmeyerZVB 2011/34ZVB 2011, 108 - 110 Heft 3 v. 1.3.2011

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, welche Umstände einen Widerruf der Ausschreibung rechtfertigen, wobei unter anderem ein eingeschränkter Wettbewerb ins Treffen geführt wurde.

Rechtsgrundlagen: § 139 Abs 2 Z 3 BVergG

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