Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, welche Umstände einen Widerruf der Ausschreibung rechtfertigen, wobei unter anderem ein eingeschränkter Wettbewerb ins Treffen geführt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 139 Abs 2 Z 3 BVergG
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