Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit dem Umfang der Überprüfung der Antragslegitimation durch die Nachprüfungsbehörde.
Rechtsgrundlagen: § 320 Abs 1 Z 2 BVergG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit dem Umfang der Überprüfung der Antragslegitimation durch die Nachprüfungsbehörde.
Rechtsgrundlagen: § 320 Abs 1 Z 2 BVergG
Schlagwörter: