Zusammenfassung: Das BVA prüfte, ob die Bestandskraft der Ausschreibung einem Widerruf derselben entgegenstehen kann.
Rechtsgrundlagen: § 139 BVergG; § 321 BVergG
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Zusammenfassung: Das BVA prüfte, ob die Bestandskraft der Ausschreibung einem Widerruf derselben entgegenstehen kann.
Rechtsgrundlagen: § 139 BVergG; § 321 BVergG
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