Zusammenfassung: Der EuG hatte sich mit der Berücksichtigung eines Angebots auseinander zu setzen, das aus formalen Gründen auszuscheiden gewesen wäre und ursprünglich nicht berücksichtigt worden war.
Rechtsgrundlagen: Art 2 EG; Art 28 EG
Zusammenfassung: Der EuG hatte sich mit der Berücksichtigung eines Angebots auseinander zu setzen, das aus formalen Gründen auszuscheiden gewesen wäre und ursprünglich nicht berücksichtigt worden war.
Rechtsgrundlagen: Art 2 EG; Art 28 EG