Zusammenfassung: Lang gibt in seinem Beitrag einen Überblick über die Abschnitte 9 bis 11 der ÖNORM B 2110, die sich u.a. mit der Benutzung von Teilen der Leistung vor der Übernahme, der Übernahme selbst und diversen Schlussbestimmungen beschäftigen. Ein Praxistipp zur Übernahme von Bauleistungen rundet den Beitrag ab.
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