Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich vor allem der Befugnisangabe in der Teilnahmeantragsphase zu, wobei eine vom Auftraggeber vornormierte Eigenerklärung entscheidungswesentlich ist.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 Z 8 BVergG; § 68 BVergG; § 70 BVergG; § 129 BVergG