Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich der VwGH klärend Fragen in Bezug auf den vergaberechtlichen Schadensbegriff im Regime des § 320 BVergG unter Plausibilitätserwägungen in Hinblick auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu.
Rechtsgrundlagen: § 320 Abs 1 Z 2 BVergG; § 328 Abs 1 BVergG; § 338 BVergG