Zusammenfassung: Der OGH wendet sich im Rahmen seiner Entscheidung der Frage zu, ob die Undeutlichkeit bereitgestellter Pläne bereits den Werkunternehmer zur Wahrnehmung seiner Warnpflichten zwingt, für deren Verletzung er einzustehen hat.
Rechtsgrundlagen: § 1168a ABGB; § 1299 ABGB