Zusammenfassung: In Zusammenhang mit Demontagearbeiten auf einem Gebäude hatte sich der OGH in Hinblick auf die Beschädigung eines abgestellten KfZ mit dem Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 1313a ABGB