Zusammenfassung: Gegenständlich war zu klären, welche verfahrensrechtlichen Umstände ein Auftraggeber bei der Erstellung seines Zeitplans einzubeziehen hat.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 16 BVergG; § 329 Abs 1 BVergG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Gegenständlich war zu klären, welche verfahrensrechtlichen Umstände ein Auftraggeber bei der Erstellung seines Zeitplans einzubeziehen hat.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 16 BVergG; § 329 Abs 1 BVergG
Schlagwörter: